Kampfsportverein Leinefelde e.V. (Leinefighter) Satzung
§ 1 Name, Sitz Der Verein führt den Namen „Kampfsportverein Leinefelde e.V. (Leinefighter)“ und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Heiligenstadt eingetragen. Der Kampfsportverein Leinefelde hat seinen Sitz in Leinefelde.
§ 2 Vereinszweck Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sportes, insbesondere des Kampfsports in Leinefelde, im Eichsfeldkreis und auch überregional. Mittel zur Erreichung dieses Zweckes sind die Vermittlung von Selbstverteidigungstechniken und die Durchführung eines geordneten Sport- und Wettkampfbetriebes unter den Mitgliedern und im Zusammenwirken mit befreundeten und übergeordneten Vereinen, Verbänden sowie Kampfsportorganisationen. Der besondere Zweck liegt vor allem darin, dass die verschiedenen Kampfsportsparten des Vereines sowie befreundeter Vereine und Organisationen zusammengeschlossen werden und dadurch die Pflege und Förderung der Selbstverteidigung und des Wettkampfsportes im Sinne des Amateurgedankens ermöglicht wird. Der Verein macht es sich weiter zur Aufgabe, Kampfsportarten als Körper und Geisteskultur zu pflegen und zu fördern und somit seinen Mitgliedern, insbesondere seinen jugendlichen Mitgliedern, die Möglichkeit zu geben, sich sportlich zu betätigen und ihnen dadurch Gelegenheit zu einer sinnvollen Freizeitgestaltung anzubieten. Der Kampfsportverein Leinefelde verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, ist politisch, rassisch und konfessionell neutral und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Kampfsportverein Leinefelde ist selbstlos tätig und erstrebt keinen Gewinn. Die Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
§ 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen Der Kampfsportverein Leinefelde beantragt die Mitgliedschaft im Sportbund (LSB/KSB) sowie die Mitgliedschaft in übergeordneten Kampfsportverbänden entsprechend der praktizierten Stilrichtungen bzw. ist bereits in diesen organisiert.
§ 4 Rechtsgrundlage Die Rechte aller Mitglieder sowie aller Organe des Vereines werden durch die vorliegende Satzung sowie den nachfolgend aufgeführten oder in Zukunft beschlossenen Ordnungen ausschließlich geregelt. Finanzordnung Jugendordnung Rechtsordnung Ehrenordnung Jedes Mitglied erkennt durch Unterschrift und die Eintrittserklärung (Aufnahmeantrag) die vorliegende Satzung und deren Ordnungen als verbindlich an und hat sich diesen zu fügen.
§ 5 Gliederung des Vereins Für jede im Verein betriebene Kampfsportart können mit Genehmigung des Vorstandes oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung Abteilungen/Sparten gebildet werden, welche durch einen Abteilungsleiter vertreten werden. Der Verein gliedert sich in: Schülerabteilung für Mitglieder von 4 bis 14 Jahre Jugendabteilung für Mitglieder von 14 bis 18 Jahre und Seniorenabteilung für Mitglieder ab 18 Jahre Für die Vertretung der einzelnen Abteilungen können Abteilungsleiter eingesetzt werden, welche die Abteilung vor dem Vereinsvorstand zu vertreten haben.
§ 6 Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft im Verein kann jede natürliche Person über 4 Jahre auf Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung der Satzung und der darauf beruhenden Ordnungen sowie Beschlüssen der Mitgliederversammlung /des Vorstandes bekennt. Über Ausnahmen, insbesondere beim Mindestalter, entscheidet der Vereinsvorstand. Für Mitglieder unter 18 Jahren ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter maßgebend. Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vereinsvorstandes erworben. Der Vorstand kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen. Dieser Entscheid ist rechtswirksam und nicht anfechtbar. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben. Davon unberührt bleiben die bis zum Ende der Mitgliedschaft entstandenen Ansprüche des Kampfsportverein Leinefelde auf Ausgleich von Beitragsrückständen und sonstigen etwaigen rechtsverbindlichen Kosten. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt aus dem Verein obliegt der vollständigen Entscheidung des Mitglieds und kann ohne Angabe von Gründen schriftlich beim Vereinsvorstand unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum jeweiligen Quartalsende eingelegt werden. Der Ausschluss eines Mitgliedes ist in der Rechtsordnung geregelt. Ein ausgeschiedenes Mitglied hat kein Anrecht auf das Vermögen oder Teile des Kampfsportverein Leinefelde. Passivmitgliedschaft kann auf begründeten schriftlichen Antrag vom Vorstand anerkannt werden. Passivmitglieder sind nicht berechtigt am Vereinstraining aktiv teilzunehmen. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand. Passivmitglieder haben kein Stimmrecht in Mitgliederversammlungen. Sie können auf Antrag jedoch auch im Dachverband organisiert sein. Der Vereinsvorstand kann Mitgliedern Beitragsfreiheit erteilen, wenn dieses besonders begründet ist. Für Interessierte kann ein mehrmaliges kostenloses Probe- oder Kennenlerntraining angeboten werden. Dieses ist auf einen Monat zu beschränken.
§ 7 Ehrungen/Vereinsstrafen Ehrungen des Vereines werden in der Ehrenordnung geregelt.Vereinsstrafen sind generell zulässig und in der Rechtsordnung geregelt. Die Zuständigkeit obliegt der Mitgliederversammlung und dem Vereinsvorstand entsprechend der Richtlinien der Rechtsordnung, wobei der Vereinsvorstand die Rechte des Mitgliedes auf Teilnahme an Vereinsveranstaltungen bis zur Mitgliederversammlung ruhen lassen kann. Mögliche Vereinsstrafen sind: 3.1. Verwarnung/Rüge/Missbilligung 3.2. Ausschluss von einer laufenden oder geplanten Veranstaltung 3.3. Zurückstellen von einer Prüfung 3.4. Ausschluss von mehreren Veranstaltungen (zeitlich begrenzt bis max. 1 Monat) 3.5. Ausschluss von allen Vereinsveranstaltungen bis zur nächsten Mitgliederversammlung 3.5. Ausschluss aus dem Verein 3.6. Entzug eines Vereinsamtes
Bei Nichterfüllung der Zahlpflicht entscheidet der Vereinsvorstand nach ergangener Mahnung über den sofortigen Ausschluss. Bei Nichterfüllung der Zahlpflicht wegen Widerspruch kann der Vorstand eine sofortige Kündigung aussprechen. Gegen Beschlüsse nach § 7 der Satzung stehen dem Betroffenen kein Beschwerderecht zu.
§ 8 Beiträge Die Gründungs-/Mitgliederversammlung setzt jeweils im voraus die Höhe der Monatsbeiträge für das folgende Jahr fest. Das zu beschließende Jahr beginnt am 01.04. des laufenden und endet am 31.03. des kommenden Jahres. Bei Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr sowie die Kosten für Ausweis und Jahresmarke des entsprechenden Dachverbandes zu entrichten. Die Kosten für die Jahresmarke fallen jährlich an und werden einen Monat vor Jahresablauf eingezogen. Mitgliedsbeiträge können u.a. zur Organisation des Vereins in Dachverbänden verwandt werden.Weiteres ist in der Finanzordnung geregelt. Die Kosten/Gebühren sind dem Mitglied bzw. dessen gesetzlichen Vertreter vor Unterzeichnung der Aufnahmeerklärung mittels eines Informationsblattes zur Kenntnis zu geben.
§ 9 Haftung des Kampfsportverein Leinefelde Der Kampfsportverein Leinefelde und seine Veranstaltungsleiter haften für durch Teilnahme an Vereinsveranstaltungen eingetretene Unfälle und deren Folgen nur im Rahmen der Sportversicherung des LSB. Eine darüber hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen. Das gleiche gilt für Sachschäden.
§ 10 Organe Organe des Kampfsportverein Leinefelde sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Der Vereinsvorstand ist von der Beitragsleistung befreit. Die Vergütung von Auslagen etc. regelt die Finanzordnung.
Vereins- oder Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann bei Bedarf und im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten des Vereins eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung/Ehrenamtspauschale im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG beschließen.
§ 11 Mitgliederversammlung Oberstes Organ des Kampfsportverein Leinefelde ist die Mitgliederversammlung. Sie sollte jährlich im ersten Quartal stattfinden. Sämtliche Mitglieder über 14 Jahre haben eine Stimme. Übertragung des Stimmrechtes ist möglich. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die ordnungsgemäße Einberufung entsprechend der Tagesordnung bestätigt wurde und mindestens zwei Vorstandsmitglieder (§ 13 Abs. 2) anwesend sind. Die Mitgliederversammlung sollte jährlich in den ersten drei Monaten des Jahres als so genannte Jahreshauptversammlung zwecks Beschlussfassung der in § 9 genannten Aufgaben einberufen werden. Die Einberufung der Tagesordnung erfolgt durch den Vorstand unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von mindestens 14 Tagen. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vereinsvorstand einzureichen. Eilanträge können während der Mitgliederversammlung gestellt werden, wenn deren Behandlung unaufschiebbar ist und mind. 50 % der Mitglieder dies befürworten. Einfache Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach obigen Vorschriften einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder zwei Drittel der Stimmberechtigten dies beantragen. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende oder dessen Stellvertreter. Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich nach § 16. Beschlüsse werden durch die Mitgliederversammlung gefasst und durch den Versammlungsleiter sowie den Protokollführer beurkundet. Wählbar in ein Vereinsorgan sind alle Mitglieder über 18 Jahre. Die Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gästen das Anwesenheitsrecht und Rederecht einräumen. Alle Versammlungsteilnehmer haben sich in einer Anwesenheitsliste einzutragen. gestatten. Alle Versammlungsteilnehmer haben sich in einer Anwesenheitsliste einzutragen.
§ 12 Tagesordnung Die Tagesordnung zu einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:
- Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Bestätigung d. Tagesordnung - Feststellung der Anwesenheit und Stimmberechtigung - Entgegennahme des Protokolls der letzten Jahreshauptversammlung - Entgegennahme des Jahres- und Geschäftsberichtes der in § 10 aufgeführten Vorstandsmitglieder - Wahl eines Versammlungsleiters Bericht der Kassenprüfer über die erfolgte Kassenprüfung - Entlastung des Vorstandes - Neuwahl des Vorstandes (alle 4 Jahre) - Neuwahl der Kassenprüfer und deren Vertreter (alle 2 Jahre) - Festlegung der Beiträge für das kommende Jahr - Sonstiges (insbesondere Anträge)
§ 13 Vereinsvorstand Der Vereinsvorstand setzt sich zusammen aus: dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, den Abteilungsleitern der einzelnen Sparten, dem Jugendwart Vorstand im Sinne des Gesetzes (§ 26 BGB) sind die im Abschnitt 1 Ziffer 1 bis 3 genannten Vorstandsmitglieder (geschäftsführender Vorstand). Der 1. Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt und der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von 4 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt möglich. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Ein Vorstandsmitglied muss Vereinsmitglied sein. Für die Wahl der Abteilungsleiter haben nur die Mitglieder der entsprechenden Abteilung sowie der Vereinsvorstand das Vorschlags- bzw. Wahlrecht, der Jugendwart wird abweichend hiervon von der Mitgliederversammlung gewählt, da die Betreuung der Vereinsjugend wichtiges Ziel des Satzungszweckes ist. Von einer Person können maximal zwei Ämter im Sinne d. § 13 Abs. 2 wahrgenommen werden. Der Vereinsvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist der Vorstand berechtigt, den freigewordenen Posten bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch zu besetzen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von zwei Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dieses unter Angabe von Gründen verlangen. Die Einberufungsfrist beträgt in der Regel 7 Tage. In dringenden Fällen kann die Frist auf 2 Tage verkürzt werden.
§ 14 Aufgaben des Vorstandes Der geschäftsführende Vorstand hat die Geschäfte des Vereines nach den Vorschriften der Satzung und Ordnungen sowie nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein. Er beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe. Der 2. Vorsitzende / Schatzmeister vertritt den ersten Vorsitzenden im Verhinderungsfall in allen vereinsinternen Angelegenheiten. Der Schatzmeister verwaltet die Vereinsgeschäfte und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Die Abteilungsleiter bearbeiten sämtliche fachlichen und überfachlichen Sportangelegenheiten und tragen Sorge für ein gutes Einvernehmen zu anderen Abteilungen. Ihnen obliegt die Aufsicht bei allen Veranstaltungen ihrer Abteilung. Der Jugendwart betreut sämtliche Jugendliche und Schüler des Vereins und vertritt diese vor dem Vereinsvorstand. Ihm obliegt die Betreuungsaufsicht bei allen Übungs- und sonstigen Veranstaltungen der Vereinsjugend. Die fachliche Ausbildung aller Mitglieder obliegt den vom Vorstand aufgrund eines Beschlusses eingesetzten Übungsleitern, Lehrkräften und Mitgliedern. Entsprechende Trainingsvoraussetzungen / Trainingszeiten sind zu schaffen. Die Vergütung in Form einer Aufwandsentschädigung regelt die Finanzordnung. Der Vorstand ist berechtigt, Sportstätten anzumieten oder entsprechende Auslagen zu tätigen, die den Sport- und Vereinsbetrieb ermöglichen. Der Vorstand ist hierfür v. § 181 BGB befreit. Der Vorstand ist berechtigt materielle Werte des Vereins (Matten, Trainingsbedarf, Bürobedarf etc.) nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit abzuschreiben. Ebenfalls ist der Vorstand zum Erwerb von Sportgeräten, Vereins- und Bürobedarf, Weiter- und Ausbildungsmaterial etc. nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit unter Berücksichtigung der finanziellen Bestände berechtigt. Auch können Mittel für Speisen und Getränke zu Veranstaltungen, Versammlungen oder Lehrgängen oder zur Vergütung von Aufwandsentschädigungen verwandt werden. Entscheidungsträger ist der Vorstand. Ebenfalls sind Ausgaben gem. der Ehrenordnung satzungskonform.Dem Vorstand obliegt weiter das Hausrecht bei allen Vereinsveranstaltungen. Durch den Vorstand können alle, auch hier nichtgenannten Entscheidungen, in Bezug auf den Verein getroffen werden, sofern diese Verhältnismäßig sind und dem Grundziel / Zweck des Vereins nicht entgegenstehen.
§ 15 Kassenprüfer Die von der Jahreshauptversammlung gewählten Kassenprüfer müssen mindestens einmal im Jahr nach Abschluss des Geschäftsjahres die Vereinskasse prüfen. Der Aufforderung seitens der Kassenprüfer zur Vorlage der Kassenbücher, Belege und Bestände hat der Kassenwart innerhalb von 14 Tagen nachzukommen. Bei Unstimmigkeiten ist der Vorstand in Kenntnis zu setzen. Die Kassenprüfer erstatten der Jahreshauptversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und des Vorstandes. Zwei Kassenprüfer und zwei Ersatzprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist ohne Pause nur einmal möglich.
§ 16 Verfahren und Beschlussfassung aller Organe Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Beschlüsse werden in allen Versammlungen und Sitzungen mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Abstimmung erfolgt öffentlich durch Handaufheben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden oder der anwesenden Vorstandsmitglieder. Beantragt ein Mitglied geheime Abstimmung, so muss dies geschehen. Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, welches der Protokollführer und der 1. Vorsitzende zu unterzeichnen haben.
§ 17 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereines Änderungen dieser Satzung können in jeder Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, wenn in der Einladung zu der Versammlung der Tagesordnungspunkt „Satzungsänderung“ angekündigt worden ist. Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer eigens dafür eingeladenen Mitgliederversammlung der Antrag auf Auflösung eine zwei Drittel Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erzielt. Im Falle des Auflösens des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Leinefelde, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 18 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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